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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 05.05.2024
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle über unsere Webseite (www.social-heaven.com) geschlossenen Verträge zwischen uns, der
Social Heaven Studios UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter dem Namen „Social Heaven“, vertreten durch die Geschäftsführerin Jo-Maren Witte,
mit Geschäftsanschrift:
Friedrichstraße 144a,
10117 Berlin
(nachfolgend „Agentur“ genannt)
Und Ihnen als unserem Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ und/oder „Kunde“ genannt). Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit einer Bestellung über unsere Webseite getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Agentur und dem jeweiligen Auftragsgeber und werden mit der Bestellung ausdrücklich anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSSCHLUSS
Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ist die fortlaufende und wiederholte Erstellung, Anpassung und Pflege von Werbekampagnen im Rahmen eines Abonnement-Modells. Art und Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content Paket und diesen Geschäftsbedingungen.
Das Angebot der Agentur auf ihrer Webseite stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Leistungsbeschreibung der von der Agentur angebotenen Content Pakete. Kunden können Anfragen zur Angebotserstellung über die Webseite, per E-Mail oder telefonisch an die Agentur richten.
Richtet der Kunde eine Anfrage an die Agentur, wir die Agentur ein Angebot nach den Vorgaben des Kunden erstellen und an den Kunden übermitteln.
Die Agentur verwendet für die Erstellung, Abstimmung und Annahme des Angebots eine Vertriebssoftware. Der Vertrag kommt durch die digitale Annahme des Angebots durch den Kunden zu Stande, wobei eine elektronische Signatur gem. § 127 a BGB nicht notwendig ist. Insoweit vereinbaren die Parteien für den Vertragsabschluss Textform i. S. d. § 127 b BGB unter Verwendung der von der Agentur jeweils eingesetzten Vertriebssoftware. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung (Kick-Off Meeting) fallen dabei regelmäßig auseinander. Maßgeblich für die Berechnung von Fristen i. S. d. AGB (z. B. Laufzeiten, Kündigungsfristen) ist das Datum des Kick-Off-Meetings. Der Termin für das Kick-Off-Meeting wird zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss abgestimmt, findet aber nicht früher als 48 Stunden nach Übersendung des Briefings durch den Kunden (§ 3 Abs. 2 dieser AGB) statt. Voraussetzung für das Kick-Off-Meeting ist außerdem der Zugang der zu bewerbenden Produkte bei der Agentur oder, soweit abweichend vereinbart, bei dem Content Creator (§ 3 Abs. 2 dieser AGB).
Die Agentur wird keine Aufträge ausführen, die sich auf sexuell, gewalttätige, indizierte- oder jugendgefährdende und/oder politische Inhalte beziehen oder mit denen Produkte wie z. B. Drogen, Waffen oder Tabak beworben werden sollen. Als Richtlinie für den Kunden, welche Inhalte / Produkte nicht Gegenstand eines Auftrags an die Agentur sein können, dienen die Richtlinien der einschlägigen Social-Media-Plattformen (Facebook, TikTok, Instagram etc.).
Die Agentur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn festgestellt wird, dass der Auftrag gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. In diesem Fall erstattet die Agentur bereits geleistete Zahlungen dem Auftraggeber.
§ 2 LEISTUNGEN DER AGENTUR
Die Agentur bietet Leistungen im Rahmen der Konzipierung, Anforderung und Erstellung von performance-optimierten User Generated Content-Werbeanzeigen (UGC-Werbeanzeigen), der Weiterentwicklung bestehender UGC-Werbeanzeigen sowie Beratung rund um das Thema UGC-Werbung .
Die Agentur bietet hierzu unterschiedliche Leistungspakete („Content-Pakete“) an. Die „Content-Pakete“ bestehen aus zwei unterschiedlichen Leistungsstufen die jeweils einen Zeitraum von einem Monat umfassen. Ein Monat i. S. d. Vereinbarung bedeutet einen Zeitraum von vier Wochen gerechnet ab dem Tag des Kick-Off Meeting (für die erste Leistungsstufe) bzw. des Monthly Strategy Meetings (ab der zweiten Leistungsstufe). Das Datum des Kick-Off-Meeting wird im Rahmen des Vertragsschlusses, das Monthly Strategy Meeting im Rahmen des Kick-Off Meetings zwischen den Parteien vereinbart wird.
Die erste Leistungsstufe umfasst die Erstellung der initialen UGC-Werbeanzeigen („neue UGC-Ads“) und betrifft nur den ersten Monat der Vertragslaufzeit.
Die zweite Leistungsstufe umfasst die Erstellung von neuen UGC-Ads und/oder die Anpassung der erfolgreichsten UGC-Ads aus dem Vormonat. Diese Leistungsstufe wiederholt sich ab dem zweiten Monat der Vertragslaufzeit für die Dauer der Vertragslaufzeit jeweils monatlich. Bei Vertragsverlängerungen schließt sich ebenfalls unmittelbar die zweite Leistungsstufe an.
Der genaue Umfang der Leistungspflichten und insbesondere die Anzahl der geschuldeten UGC-Ads, auf die der Auftraggeber pro Leistungsstufe Anspruch hat, ergibt sich aus dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content-Paket entsprechend der Leistungsbeschreibung im Angebot.
Bei der Erstellung neuer UGC-Ads obliegt die Auswahl des jeweiligen Content Creator der Agentur. Die Auswahl durch die Agentur erfolgt auf Grundalge des Briefings (§ 3 Abs. 2) und der internen Zielgruppenrecherche der Agentur.
Die Agentur verpflichtet sich zur termingerechten Erstellung der Inhalte innerhalb des für die jeweilig Leistungsstufe, wobei die Auslieferung der UGC-Ads über die Zusendung eines Links üblicherweise ca. 18 Werktage nach dem Kick-Off-Meeting / dem Monthly-Strategy-Meeting erfolgt. Eine Lieferung binnen drei Werktagen nach dem avisierten Datum gilt dabei nicht als Verzug. Voraussetzung für eine termingerechte Erstellung durch die Agentur ist die ebenfalls termingerechte Mitwirkung durch den Auftraggeber. Verzögerungen bei der Erstellung der geschuldeten Inhalte, die auf einer unterbliebenen, nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (§ 3) beruhen, können zu Verzögerungen in der Fertigstellung oder zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Anspruchs des Kunden führen, ohne dass dies Auswirkung auf die Vergütung (§ 5) der Agentur hat.
Die Agentur schuldet allein die Erstellung von Werbeanzeigen nach Maßgabe des jeweiligen Content-Pakets und nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Verwendung der Werbeanzeigen liegt allein beim Auftraggeber. Ein werblicher Erfolg der Werbeanzeigen ist ausdrücklich nicht geschuldet.
§ 3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten (z. B. Mitbewerber, Post-Purchase Umfragen, Bewertungen, andere Quellen für Reviews), Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung bereitzustellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen, Daten und Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur ein Projektprofil (sog. „Briefing“) zur Verfügung zu stellen. Die Agentur stellt hierfür nach Abschluss der Bestellung ein Muster zur Verfügung. Die Überlassung des Briefings ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Agentur.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das zu bewerbende Produkt in ausreichender Zahl und in der Qualität, wie es üblicherweise an Endverbraucher geliefert wird, zur Verfügung zu stellen und die anfallenden Kosten für die zu bewerbenden Produkte inklusive Versand übernehmen. Soweit nicht auf Grund der Natur des Produkt (z. B. verderbliche Lebensmittel, personalisiertes oder individuell gestaltets Produkt etc.) eine Abstimmung mit oder direkte Übermittlung an den Content Creator notwendig ist, erfolgt die Übermittlung des Produkts unverzüglich, aber nicht später als 3 Werktage nach Vertragsabschluss an das Lager der Agentur:
Social Heaven Studios UG (haftungsbeschränkt)
c/o ecofulfillment GmbH
Marzahner Str. 21M
13053 Berlin
Soweit für die fortlaufende Leistungserbringung weitere Produkte benötigt werden (z. B. für die Erstellung neuer UGC-Ads in der zweiten Leistungsstufe) wird der Auftraggeber auf erstes Anfordern der Agentur weitere Produkte in geeigneter Zahl und Güte binnen drei Werktagen an die genannte Adresse liefern.
Die Überlassung der Produkte ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Agentur.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das zu bewerbende Produkt zum Zweck der Erstellung der Werbeanzeigen dem jeweiligen Content Creator überlassen wird. Der Auftraggeber willigt in die Übergabe und Übereignung des Produkts an den von der Agentur ausgewählten Content Creator ein. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber versteuert die dem Content Creator übergebenen und übereigneten Produkte eigenständig und pauschal. Der Auftraggeber wird auf erste Anfrage von Social Heaven entsprechende Nachweise über Versteuerung vorlegen und an Social Heaven übersenden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an dem Kick-Off-Meeting bzw. den nachfolgenden Monthly-Strategy-Meeting teilzunehmen. Verbindliche Termine werden zwischen den Parteien bei Vertragsschluss für das Kick-Off-Meeting bzw. für das nachfolgende Monthly-Strategy-Meeting im Rahmen des vorangehenden Kick-Off-Meeting / Monthly-Strategy-Meeting vereinbart. Die Teilnahme an den Meetings ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Agentur.
Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, nach Auslieferung der jeweils finalen UGC-Werbeanzeigen binnen 3 Werktagen unter Angabe von konkreten Änderungswünschen einer oder mehreren UGC-Werbeanzeigen zu widersprechen. Erfolgt binnen dieses Zeitraums keine Rückmeldung durch den Auftraggeber gelten die Anzeigen als abgenommen und freigegeben.
Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Leistungserbringung der Agentur wesentlich von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt. Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, Mitwirkungsleistungen innerhalb von 3 Werktagen zu erbringen. Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen Mitwirkungshandlung länger als fünf Werktage im Verzug erbringt die Agentur ihre Leistungen nach eigenem Ermessen und auf Basis der bisher erbrachten Mitwirkungshandlungen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, Ihre Leistungen in Inhalt und Format anzupassen, insbesondere indem UGC-Ads aus bestehendem Content und Brand Content des Auftraggebers erstellt werden oder Static Ads / animierte Bilder als Alternative zu UGC-Ads produziert werden, falls keine Vorratsprodukte des Auftraggebers im Lager der Agentur vorhanden sind,. Die betroffene Leistungsstufe gilt mit Lieferung dieser angepassten Leistungen als erfüllt.
§ 4 VERTRAGSLAUFZEIT / ABONNEMENT
Die Vertragslaufzeit ist unabhängig von der Dauer der Leistungsstufen. innerhalb der Vertragslaufzeit können mehrere Leistungsstufen (wiederholt) durchgeführt werden.
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertrag eine initiale Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Maßgeblich für die Laufzeitberechnung ist das Datum des zwischen den Parteien abgestimmten Kick-off-Meetings. die §§ 187 abs. 1, 188 abs. 2 BGB gelten entsprechend.
Der Vertrag kann von beiden Seiten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende der Mindestlaufzeit beträgt.
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um die initial vereinbarte Mindestlaufzeit. Er kann zum Ende eine jeden Verlängerungszeitraums von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich erneut um die initial vereinbarte Mindestlaufzeit.
Die Kündigung hat in Textform per E-Mail oder schriftlich zu erfolgen.
§ 5 VERGÜTUNG DER AGENTUR
Die Agentur stellt für ihre Leistungen gem. § 2 eine Pauschalvergütung pro Leistungsstufe in Rechnung. Die Höhe ergibt sich aus dem jeweils gebuchten „Content“-Pakete und dem Angebot.
Dieses Honorar stellt auch die jeweils einmalige, pauschale Abgeltung für die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 5 für sämtliche im Rahmen der abgeschlossenen Leistungsstufe erstellten Inhalte dar.
Sonderwünsche des Kunden, wie z. B. besondere Content Creator, besondere Drehorte, besondere Ausstattung bedürfen der individueller Abstimmung mit der Agentur. Damit verbundene Extrakosten rechnet die Agentur zusätzlich zu der Pauschalvergütung ab.
Die Agentur wird jeweils mit Abschluss einer Leistungsstufe (§ 4 Abs. 2 – 4) ihr Honorar in Rechnung stellen. Die Rechnung ist mit Erhalt fällig und binnen 30 Tagen an die RHD Rechnungsstelle AG zu zahlen.
Die Agentur hat ihr Forderungsmanagement an ihren Partner RHD Rechnungsstelle AG ausgelagert. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die RHD Rechnungsstelle AG, Am Wall 96-98, 28195 Bremen, auf deren Konto bei
Bremischen Volksbank eG,
IBAN: DE38 2919 0024 0055 2046 00,
geleistet werden, da die Forderungen aus den aufgeführten Leistungen an die RHD Rechnungsstelle AG abgetreten sind.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 14 DS-GVO erhalten Sie auf der Internetseite der RHD Rechnungsstelle AG unter https://rhd-bremen.de/informationen-zur-datenverarbeitung
Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber und unter Vorlage der Originalbelege.
Soweit diese anfallen, werden GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten vom Auftraggeber getragen. Hierüber rechnet die Agentur gesondert ab.
§ 6 EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN
Die Agentur räumt dem Auftraggeber ein zeitlich unbegrenztes, einfaches Nutzungsrecht der UGC-Werbeanzeigen ein.
Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für Online-Werbung auf Social Media-Plattformen
Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung an Dritte nicht ein. Hierzu bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Agentur, es sei denn, der Auftraggeber erklärt bei Bestellung gegenüber der Agentur, im Auftrag eines Dritten tätig zu sein und legt gegenüber der Agentur offen, für welchen Dritten er bei der konkreten Bestellung tätig ist. In diesem Fall darf der Auftraggeber das Nutzungsrecht gem. Abs. 1 und 2 auch auf den benannten Dritten übertragen.
Für den Fall, dass der Kunden eine Content-Paket gebucht hat, welches das Zurverfügungstellen von Rohmaterial betrifft, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:
Rohmaterial umfasst das in dem jeweiligen Content Paket beschriebene Material, z. B. Aufnahmen aus unterschiedlichen Kameraeinstellung oder verschiedene Sprachfassungen. Art und Umfang des Rohmaterials richtet sich nach dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content Paket.
Hat der Kunde ausschließlich ein Content-Paket gebucht, das die Überlassung von Rohmaterial zum Gegenstand hat, räumt die Agentur ein Bearbeitungsrecht an den Rohmaterialien zum Zweck der eigenständigen Konzeption von UGC-Werbeanzeigen durch den Kunden ein und, soweit erforderlich, ein Nutzungsrecht an dem erstellten Endprodukt.
Hat der Kunde ein Content-Paket gebucht, das sowohl die Überlassung von fertigen UGC-Werbeanzeigen als auch von dazugehörigem Rohmaterial zum Gegenstand hat, räumt die Agentur zusätzlich zu Abs. 4 b) das Recht ein, die fertigen UGC-Werbeanzeigen zu bearbeiten, wobei dies auf die Bearbeitung unter Verwendung des ebenfalls überlassenen Rohmaterials beschränkt ist, und, soweit erforderlich, ein Nutzungsrecht an dem erstellten Endprodukt.
Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte in der Form erwerben, dass die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Kunden nach Maßgabe dieser Klausel möglich ist.
Die Nutzungsrechte gehen bei Übersendung der Werbeanzeige auf den Auftraggeber über, sofern zuvor die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zum Zweck der Eigenwerbung und als Referenz Namen und Logos des Auftraggebers bzw. des beworbenen Produkts, sowie die für den Auftraggeber erstellten UGC-Werbeanzeigen zu verwenden. Soweit erforderlich, räumt der Auftraggeber der Agentur zu diesem Zwecke eine einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich und territorial nicht begrenzte Lizenz für ggf. zu Gunsten des Auftraggebers bestehender Schutzrechte, insbesondere Marken, Kennzeichen und Designs, sowie Urheberrechte, ein. Ist der Auftraggeber nicht selbst Inhaber der notwendigen Rechte, stellt der Auftraggeber sicher, dass er in der Lage ist die vorgenannten Lizenzen einräumen zu können. Eine Nutzung zu anderen Zwecken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Lizenz kann durch den Auftraggeber jederzeit mit einer Frist von 14 Tage per E-Mail (welcome@social-heaven.com) widerrufen werden.
§ 7 HAFTUNG
Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann.
Die Agentur haftet nicht für den Erfolg oder Misserfolg der Werbekampagnen, bei denen der Auftraggeber die bestellten Werbeanzeigen eigenverantwortlich verwendet. Eine Haftung für die durch den Kunden auf Grundlage von Rohmaterialien selbst gestalteten UGC-Werbeanzeigen (§ 6 Abs. 4) übernimmt die Agentur ebenfalls nicht.
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung in Bezug auf die Zulässigkeit der Werbeanzeige und ist zur Erbringung einer solchen Dienstleistung auch nicht berechtigt. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
Die Agentur weist bereits jetzt darauf hin, dass bei Werbung, die nicht unmittelbar als solche zu erkennen ist, (z. B. Influencer-Marketing oder UGC-Marketing) besondere Aufklärungspflichten nach Maßgabe des UWG greifen können. Für wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit haftet die Agentur daher nicht, wenn derartige Beanstandungen allein auf die konkrete Art und Weise der Verwendung der Werbeanzeige durch den Kunden zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn derartige Verstöße auf Inhalten beruhen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Teil der Werbeanzeige geworden sind.
Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzplicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.
§ 8 RÜCKSICHTNAHMEPFLICHT
Die Parteien sind sich einig, dass es zu den wesentlichen Leistungen der Agentur gehört, zur Erstellung der Werbeanzeigen mit Content Creator zusammenzuarbeiten. Pflege der eigenen Content Creator-Datenbank, Auswahl und Kommunikation mit solchen Content Creator ist neben der Konzeption der Werbeanzeige insgesamt Grundlage der Tätigkeit der Agentur und Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
In Kenntnis dieser Umstände verpflichtet sich der Auftraggeber den jeweils von der Agentur hinzugezogenen Content Creator für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Abnahme des jeweiligen Auftrags nicht unmittelbar und unter Umgehung der berechtigten Interessen der Agentur zum Zweck der Erstellung von neuen UGC-Werbeanzeigen oder zur Überarbeitung und Anpassung bestehender UGC-Werbeanzeigen zu kontaktieren und damit zu beauftragen.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß des Kunden kann die Agentur die Unterlassung der weiteren Zusammenarbeit des Kunden mit dem Content Creator und/oder eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, wobei die Billigkeit im Streitfall zur Prüfung durch das zuständige Gericht gestellt wird, verlangen.
§ 9 VERTRAULICHKEIT
Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Auftraggebers streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
§ 11 KÜNDIGUNG
Das Recht zur Kündigung gem. § 648 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12 Änderungen der AGB
Änderungen an diesen AGB, einschließlich etwaiger Änderungen an den Leistungen gemäß § 2, bleiben vorbehalten. Die Agentur wird den Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderung über diese informieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntgabe widerspricht. Der Widerspruch ist in Textform an die Agentur zu richten. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen Verträge zu den ursprünglichen Bedingungen weiter.
Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Änderungen für den Auftraggeber ausschließlich vorteilhaft sind, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Auftraggeber haben oder unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin, es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalem Einheitsrecht als vereinbart.