AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 11.01.2023

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle über unsere Webseite (www.social-heaven.com) geschlossenen Verträge zwischen uns, der Unicorn Labs UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, handelnd unter dem Namen „Social Heaven“ und vertreten durch die Social Heaven Studios UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführer Jo-Maren Witte und Martin Jehle, mit Geschäftsanschrift: Blachfeld 18b, 14532 Kleinmachnow (nachfolgend "Agentur" genannt) und Ihnen als unserem Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt).

Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit einer Bestellung über unsere Webseite getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Agentur und dem jeweiligen Auftragsgeber und werden mit der Bestellung ausdrücklich anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Die Agentur bietet Leistungen im Rahmen der Konzipierung, Anforderung und Erstellung von performance-optimierten User Generated Content-Werbeanzeigen (UGC-Werbeanzeigen), der Weiterentwicklung bestehender UGC-Werbeanzeigen sowie Beratung rund um das Thema UGC-Werbung. Art und Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content Paket.

(2) Das Angebot der Agentur auf ihrer Webseite stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(3) Der Kunde kann sein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die zuvor beschriebenen Leistungen über das in die Webseite der Agentur integrierte Bestellsystem abgeben („Bestellung“). Die Annahme des Angebots erfolgt durch Bestätigung des Auftrags seitens der Agentur.

(4) Die Agentur wird keine Aufträge ausführen, die sich auf sexuell, gewalttätige, indizierte- oder jugendgefährdende und/oder politische Inhalte beziehen oder mit denen Produkte wie z. B. Drogen, Waffen oder Tabak beworben werden sollen. Als Richtlinie für den Kunden, welche Inhalte / Produkte nicht Gegenstand eines Auftrags an die Agentur sein können, dienen die Richtlinien der einschlägigen Social-Media-Plattformen (Facebook, TikTok, Instagram etc.).

(5) Die Agentur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn festgestellt wird, dass der Auftrag gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. In diesem Fall erstattet die Agentur bereits geleistete Zahlungen dem Auftraggeber.

§ 2 Leistungen der Agentur
(1) Die Agentur bietet unterschiedliche Leistungspakete („Content-Pakete“) an. Der Umfang der Leistungspflichten ergibt sich aus dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content-Paket.

(2) Die Agentur verpflichtet sich zur termingerechten Erstellung der Inhalte. Maßgeblich ist die für das jeweilige Content-Paket angegeben Projektzeit. Diese gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

(3) Die Agentur schuldet allein die Erstellung von Werbeanzeigen nach Maßgabe des jeweiligen Content-Pakets und nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Verwendung der Werbeanzeigen liegt allein beim Auftraggeber. Ein werblicher Erfolg der Werbeanzeigen ist ausdrücklich nicht geschuldet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten (z. B. Mitbewerber, Post-Purchase Umfragen, Bewertungen, andere Quellen für Reviews), Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung bereitzustellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen, Daten und Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist.

(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber der Agentur Material überlässt, an denen der Auftraggeber gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte hält, gewährt der Auftraggeber der Agentur die zur Vertragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 7.

(3) Überlässt der Auftraggeber der Agentur Material, an denen Dritte gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte halten, versichert der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die zum Zwecke der Vertragserfüllung durch die Agentur notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, der Agentur unentgeltlich einzuräumen. Insoweit wird der Auftraggeber die Agentur im Falle der Verletzungen von Schutzrechten Dritter von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht unter der Voraussetzung, dass die Agentur nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließt oder diese anerkennt.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur ein Projektprofil (sog. „Briefing“) zur Verfügung zu stellen. Die Agentur stellt hierfür nach Abschluss der Bestellung ein Muster zur Verfügung. Die Überlassung des Briefings ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Agentur.

(5) Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, das zu bewerbende Produkt in ausreichender Zahl und in der Qualität, wie es üblicherweise an Endverbraucher geliefert wird, zur Verfügung zu stellen und die anfallenden Kosten für die zu bewerbenden Produkte inklusive Versand an die Agentur zu übernehmen.

(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das zu bewerbende Produkt zum Zweck der Erstellung der Werbeanzeigen dem jeweiligen Content Creator überlassen wird. Der Auftraggeber willigt in die Übergabe und Übereignung des Produkts an den von der Agentur ausgewählten Content Creator ein. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.

§ 4 Vergütung der Agentur
(1) Für die in § 2 bezeichnete Tätigkeit berechnet die Agentur eine pauschale Vergütung abhängig von dem jeweils gebuchten Content-Paket. Die Preise werden auf der Webseite angegeben und sind bei der Bestellung zu zahlen.
Das Honorar stellt auch die einmalige, pauschale Abgeltung für die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 5 dar.

(2) Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber und unter Vorlage der Originalbelege.

(3) Soweit diese anfallen, werden GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten vom Auftraggeber getragen. Hierüber rechnet die Agentur gesondert ab.

§ 5 Abonnement (Retainer)
(1) Die Agentur bietet ihren Kunden die Möglichkeit, jedes Content-Paket bzw. Dienstleistung auch im Rahmen eines Abonnements (Retainers) zu buchen. Der Kunde kann hierzu bei Buchung des jeweiligen Pakets ein Abo- bzw. Retainer-Intervall auswählen (z.B. 2, 4, 6 oder 8 Wochen). Je nach gewähltem Intervall beginnt die Agentur jeweils nach Ablauf des jeweils gewählten Intervalls automatisch mit der Leistungserbringung nach Maßgabe des jeweils gebuchten Content-Pakets (Intervallstichtag). Maßgeblich für die Berechnung des jeweiligen Intervallstichtags ist die gewählte Intervallzeit gerechnet ab dem Datum der ersten Bestellung, ab dann jeweils der vorangegangene Intervallstichtag.

(2) Das Abo kann frühestens nach der zweiten Intervall-Lieferung jeweils mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Intervallstichtag gekündigt, pausiert oder angepasst werden. Eine Anpassung umfasst die Änderung des Content Pakets und/oder die des Abo- bzw. Retainer-Intervalls. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

(3) Eine Kündigung und/oder Anpassung des Abos vor dem Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Nach Ende der Mindestlaufzeit ist eine Kündigung, Anpassung oder Pausierung mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Intervallstichtag möglich.

(4) Die Agentur erbringt für jeden Leistungsintervall die vollständigen Leistungen des jeweils gebuchten Content-Pakets bzw. der gebuchten Dienstleistung. Ein Übertragung von Leistungsinhalten in das nächste Intervall ist ausgeschlossen.

(5) Die Vergütung i. S. d. § 4 wird für jedes Intervall gesondert fällig und umfasst jeweils nur die Leistungen für das konkrete Intervall. Besondere Vergünstigungen für das Abo (Retainer) gelten nur in dem Umfang, der bezüglich der jeweiligen Content-Pakete im Rahmen der Abo (Retainer)-Lösung auf der Webseite der Agentur angegeben ist.

§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber ein zeitlich unbegrenztes, einfaches Nutzungsrecht der UGC-Werbeanzeigen ein.

(2) Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für Online-Werbung auf Social Media-Plattformen

(3) Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung an Dritte nicht ein. Hierzu bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Agentur, es sei denn, der Auftraggeber erklärt bei Bestellung gegenüber der Agentur, im Auftrag eines Dritten tätig zu sein und legt gegenüber der Agentur offen, für welchen Dritten er bei der konkreten Bestellung tätig ist. In diesem Fall darf der Auftraggeber das Nutzungsrecht gem. Abs. 1 und 2 auch auf den benannten Dritten übertragen.

(4) Für den Fall, dass der Kunden eine Content-Paket gebucht hat, welches das Zurverfügungstellen von Rohmaterial betrifft, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:

a) Rohmaterial umfasst das in dem jeweiligen Content Paket beschriebene Material, z. B. Aufnahmen aus unterschiedlichen Kameraeinstellung oder verschiedene Sprachfassungen. Art und Umfang des Rohmaterials richtet sich nach dem jeweils vom Auftraggeber gebuchten Content Paket.

b) Hat der Kunde ausschließlich ein Content-Paket gebucht, das die Überlassung von Rohmaterial zum Gegenstand hat, räumt die Agentur ein Bearbeitungsrecht an den Rohmaterialien zum Zweck der eigenständigen Konzeption von UGC-Werbeanzeigen durch den Kunden ein und, soweit erforderlich, ein Nutzungsrecht an dem erstellten Endprodukt.

c) Hat der Kunde ein Content-Paket gebucht, das sowohl die Überlassung von fertigen UGC-Werbeanzeigen als auch von dazugehörigem Rohmaterial zum Gegenstand hat, räumt die Agentur zusätzlich zu Abs. 4 b) das Recht ein, die fertigen UGC-Werbeanzeigen zu bearbeiten, wobei dies auf die Bearbeitung unter Verwendung des ebenfalls überlassenen Rohmaterials beschränkt ist, und, soweit erforderlich, ein Nutzungsrecht an dem erstellten Endprodukt.

(5) Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte in der Form erwerben, dass die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Kunden nach Maßgabe dieser Klausel möglich ist.

(6) Die Nutzungsrechte gehen bei Übersendung der Werbeanzeige auf den Auftraggeber über, sofern zuvor die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt wurde.

(7) Die Agentur ist berechtigt, zum Zweck der Eigenwerbung und als Referenz Namen und Logos des Auftraggebers bzw. des beworbenen Produkts, sowie die für den Auftraggeber erstellten UGC-Werbeanzeigen zu verwenden. Soweit erforderlich, räumt der Auftraggeber der Agentur zu diesem Zwecke eine einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich und territorial nicht begrenzte Lizenz für ggf. zu Gunsten des Auftraggeber bestehender Schutzrechte, insbesondere Marken, Kennzeichen und Designs, sowie Urheberrechte, ein. Ist der Auftraggeber nicht selbst Inhaber der notwendigen Rechte, stellt der Auftraggeber sicher, dass er in der Lage ist die vorgenannten Lizenzen einräumen zu können. Eine Nutzung zu anderen Zwecken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Lizenz kann durch den Auftraggeber jederzeit mit einer Frist von 14 Tage per E-Mail (sales@social-heaven.com) widerrufen werden.

§ 7 Haftung
(1) Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann.

(2) Die Agentur haftet nicht für den Erfolg oder Misserfolg der Werbekampagnen, bei denen der Auftraggeber die bestellten Werbeanzeigen eigenverantwortlich verwendet. Eine Haftung für die durch den Kunden auf Grundlage von Rohmaterialien selbst gestalteten UGC-Werbeanzeigen (§ 5 Abs. 4) übernimmt die Agentur ebenfalls nicht.

(3) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.

(4) Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung in Bezug auf die Zulässigkeit der Werbeanzeige und ist zur Erbringung einer solchen Dienstleistung auch nicht berechtigt. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.

(5) Die Agentur weist bereits jetzt darauf hin, dass bei Werbung, die nicht unmittelbar als solche zu erkennen ist, (z. B. Influencer-Marketing oder UGC-Marketing) besondere Aufklärungspflichten nach Maßgabe des UWG greifen können. Für wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit haftet die Agentur daher nicht, wenn derartige Beanstandungen allein auf die konkrete Art und Weise der Verwendung der Werbeanzeige durch den Kunden zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn derartige Verstöße auf Inhalten beruhen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Teil der Werbeanzeige geworden sind.

(6) Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzplicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.

§ 8 Rücksichtnahmepflicht
(1) Die Parteien sind sich einig, dass es zu den wesentlichen Leistungen der Agentur gehört, zur Erstellung der Werbeanzeigen mit Content Creator zusammenzuarbeiten. Pflege der eigenen Content Creator-Datenbank, Auswahl und Kommunikation mit solchen Content Creator ist neben der Konzeption der Werbeanzeige insgesamt Grundlage der Tätigkeit der Agentur und Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.

(2) In Kenntnis dieser Umstände verpflichtet sich der Auftraggeber den jeweils von der Agentur hinzugezogenen Content Creator für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Abnahme des jeweiligen Auftrags nicht unmittelbar und unter Umgehung der berechtigten Interessen der Agentur zum Zweck der Erstellung von neuen UGC-Werbeanzeigen oder zur Überarbeitung und Anpassung bestehender UGC-Werbeanzeigen zu kontaktieren und damit zu beauftragen.

(3) Bei einem vorsätzlichen Verstoß des Kunden kann die Agentur die Unterlassung der weiteren Zusammenarbeit des Kunden mit dem Content Creator und/oder eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, wobei die Billigkeit im Streitfall zur Prüfung durch das zuständige Gericht gestellt wird, verlangen.

§ 9 Vertraulichkeit
Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Auftraggebers streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

§ 10 Kündigung
Das Recht zur Kündigung gem. § 648 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin, es gilt deutsches Recht als vereinbart.